Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, für Nichterwerbstätige (Invalide, Studierende) am 1. Januar des Jahres in dem sie das 21. Altersjahr vollenden. Bei allen endet sie, am Ende des Monats an dem sie das 64. (Frauen), bzw. 65. (Männer) Altersjahr vollenden.
Bei Ehepaaren ist gesamthaft der doppelte Mindestbetrag zu entrichten. Wird dieser nicht erreicht, hat eine Anmeldung zu erfolgen.
Erwerbstätige werden in der Regel vom Arbeitgeber angemeldet, Studierende können sich dafür an die Lehranstalt wenden. die andern müssen sich bei der AHV-Zweigstelle anmelden. Wichtig: Beiträge können (ohne Ausnahme) nur fünf Jahre rückwirkend bezahlt werden.
Bei Erwerbsunterbruch (Auslandaufenthalt, unbezahlter Urlaub, etc.) ist sicher zu stellen, dass in dieser Zeit mindestes der Minimalbetrag entrichtet wird, damit keine Beitragslücken entstehen.
Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, sind ebenfalls beitragspflichtig. Dazu müssen sie sich bei einer Verbandsausgleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle (identisch mit der Gemeindeverwaltung) anmelden. Das Formular ist dort erhältlich oder online ausdruckbar.
Erwerbstätige erhalten ihren AHV-Ausweis normalerweise vom Arbeitgeber. Die andern Beitragpflichtigen können diesen bei der Anmeldung beantragen oder gegebenenfalls dei der zusändigen Ausgleichskasse bestellen.
Weitere Informationen erteilen die AHV-Zweigstelle oder die Ausgleichskasse des Kantons Bern.